Gestützt auf die in der Pressekonferenz am 15.04.2020 von Herrn Vizekanzler und Sportminister Werner
Kogler angekündigten „Lockerung der Regelungen im Sportbetrieb“, die in Form der Verordnung des
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl. II 197/2020 (COVID-19-
Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) am 30.04.2020 verlautbart wurden, empfiehlt der Österreichische
Aero-Club als Sport-Fachverband für den gesamten Flugsport in Österreich die Ausübung jeglicher Art von
Flugsport nur unter Berücksichtigung und Einhaltung folgender Grundregeln:

(1) Auf das Grundgebot der Fliegerei, keinerlei Risiken einzugehen, ist besonderes Augenmerk zu legen!
Beachtung der Mindestanforderungen bezüglich des notwendigen Trainings ist jetzt besonders wichtig!
(2) Es dürfen keine Veranstaltungen oder zentralen Wettbewerbe stattfinden.
(3) Besucher oder Zuschauer sind zum Verlassen des Areals aufzufordern.
(4) Allfällig vorhandene Vereinskantinen sind geschlossen zu halten; keine Getränke-/Speisenausgabe.
(5) In Betriebsräumlichkeiten ausreichend Waschmöglichkeiten, mit Seife oder alkoholischen
Desinfektionsmitteln, verfügbar zu halten.
(6) Der Aufenthalt am Flugplatz soll sich auf die zum Fliegen notwendige Zeitspanne beschränken.
(7) Der Mindestabstand von 2m zwischen Personen muss eingehalten werden.
(8) Für Flugvor- und -nachbereitung nötige Räumlichkeiten dürfen nach Maßgabe der Verfügbarkeit von
10m2/Person entsprechend benützt werden.
(9) Vor und nach dem Flug sind in Betriebsräumlichkeiten und gegebenenfalls auch auf Flugbetriebsflächen
Schutzmasken zu tragen, die dem Erfordernis für das Betreten von Geschäften entsprechen.
(10) Auf allgemeine Hygienemaßnahmen ist zu achten:
o Einhalten der Husten- und Niesetikette
o regelmäßiges Händewaschen mit Seife für min. 20 Sekunden und/oder desinfizieren
o regelmäßige Reinigung *) von Betriebsräumlichkeiten (z.B. Türschnallen) mit Desinfektionsalkohol und
Luftfahrzeugen/-gerät mit Haushaltsreinigern (z.B. Kabinenhauben/-türen, relevante Bedienelemente
und Ausrüstungsteile wie Fallschirme, Rangiergabeln, Fernsteuerungen usw.)
o Keine gemeinschaftliche Verwendung von Kopfhören und ähnlicher Ausrüstung

*) Wichtig: Gründliches Abwischen der zu berührenden Oberflächen vor und nach Gebrauch,
in Kombination mit Händehygiene! Link zu zweckdienlichen Hinweisen der EASA)

(11) Der Betrieb von Luftfahrzeugen ist nur allein an Bord oder mit im gemeinsamen Haushalt lebenden
Personen zulässig.
(12) Flüge mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen können – analog zu Fahrgemeinschaften –
stattfinden, wenn dabei den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen
getragen werden und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
Während des Fluges, insbesondere der Rollphasen vor dem Start und nach der Landung, ist im
Kabinenraum durch möglichst große Öffnungen für sehr guten Luftaustausch zu sorgen.
Die Verwendung einer „Stopp Corona App“ wird in beiden Fällen als zweckdienlich angesehen.

Letztverantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundregeln sind die jeweils
verantwortlichen Piloten bzw. die Vereinsleitungen und Modellflugplatz-/Zivilflugplatzhalter.

Für den Bundesvorstand des Österr. Aero-Club
DI Wolfgang MALIK
Präsident
Ing. Manfred KUNSCHITZ
Generalsekretär